AfrykaKids
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Mission Foundation Africa KIDS
Datum: 08.10.2024
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
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Die Stiftung trägt den Namen „Fundacja Misyjna Afryka KIDS“, im Folgenden „die Stiftung“ genannt.
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Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zgorzelec.
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Die Stiftung wirkt auf dem Gebiet der Republik Polen sowie im Ausland, insbesondere in Afrika.
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Die Stiftung kann Niederlassungen und andere organisatorische Einheiten gründen, sowie Vertretungen im Ausland, insbesondere außerhalb der Republik Polen, einrichten.
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Die Stiftung kann Mitglied nationaler und internationaler Organisationen mit ähnlichen Zielen werden.
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Die Stiftung kann die Übersetzung ihres Namens in andere Sprachen verwenden.
§ 2
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Die Stiftung handelt auf Grundlage des polnischen Rechts, insbesondere des Gesetzes vom 6. April 1984 über Stiftungen.
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Die Stiftung wurde auf unbestimmte Zeit gegründet.
§ 3
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Die Stiftung kann ein grafisches Erkennungszeichen (Logo) in Form einer Afrika-Karte mit dem Namen der Stiftung verwenden.
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Die Stiftung kann einen runden Stempel mit dem Namen der Stiftung verwenden.
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Der zuständige Minister für die Tätigkeit der Stiftung ist der Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
Kapitel II: Statutory Ziele der Stiftung
§ 4
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Unterstützung der Bewohner der lokalen Gemeinschaften und der Gemeinschaften in Afrika beim Erwerb von Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Kleidung, Reinigungsmitteln, Medikamenten sowie grundlegenden Materialien für den täglichen Lebensunterhalt.
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Zusammenarbeit und Finanzierung von Projekten zum Umweltschutz in Polen und Afrika.
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Zusammenarbeit mit einer wohltätigen Organisation in Uganda, um gemeinsame statutarische Ziele zu verwirklichen.
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Finanzielle Unterstützung von Organisationen in Afrika für die Bezahlung von Schulsemestern, Kleidung, Medikamenten und Lebensmitteln für Kinder.
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Unterstützung von Bildungsprojekten und finanzieller Hilfe für Lernende in Polen und Afrika.
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Wohltätigkeitsarbeit und finanzielle Hilfe für Gemeinschaften in Polen und Afrika.
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Finanzierung von Stipendien und Schulsemestern für bedürftige Kinder in Afrika.
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Finanzierung von medizinischer Behandlung und Rehabilitation für die polnische und afrikanische Bevölkerung.
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Finanzielle Unterstützung beim Bau von Häusern für arme afrikanische Familien in Uganda.
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Unterstützung von Missionaren und Freiwilligen durch Finanzierung von Reisen nach Afrika sowie Schulungen, Kursen und anderen Hilfsmaßnahmen.
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Organisation und Finanzierung von Camps und anderen Erholungsformen für Kinder und Jugendliche, insbesondere aus sozial benachteiligten Familien in Polen und Afrika.
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Finanzierung des Baus von Schulen, Internaten und Kantinen für Schüler und Studenten in Afrika sowie deren Betrieb.
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Bau, Finanzierung und Wartung von Häusern für Freiwillige und christliche Missionare in Afrika.
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Unterstützung von lokalen Unternehmungen unter den afrikanischen Gemeinschaften.
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Zusammenarbeit und finanzielle Unterstützung lokaler Nichtregierungsorganisationen in Polen und Afrika, insbesondere in Afrika.
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Bekämpfung der Analphabetismus.
§ 5
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Die statutarische Tätigkeit wird durch die Stiftung finanziert.
Kapitel III: Die Stiftung realisiert ihre Ziele durch Aktivitäten wie:
§ 6
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Organisation von Geldsammlungen und Wohltätigkeitsaktionen sowie Informationskampagnen.
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Finanzierung des Baus von Schulen und Internaten für Schüler in Afrika und Häuser für Freiwillige in Afrika.
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Bereitstellung von Bildungs- und Nahrungsmitteln.
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Förderung von Gleichberechtigungsmaßnahmen für Kinder in Afrika.
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Die Stiftung kann Niederlassungen, Vertretungen und organisatorische Einheiten sowohl in Polen als auch außerhalb, insbesondere in Uganda, gründen und finanziell unterstützen.
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Die Stiftung kann Mittel für die Durchführung von Aktivitäten im Ausland bereitstellen, insbesondere in Afrika, und unterstützende Organisationen finanziell fördern.
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Die Stiftung kann öffentliche Sammlungen und Crowdfunding-Kampagnen für statutarische Ziele organisieren.
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Materielle und finanzielle Unterstützung sowie technische Entwicklung in Afrika.
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Initiierung und Organisation von Ausstellungen und Auktionen von Arbeiten von Freiwilligen und der afrikanischen Gemeinschaft, deren Erlöse für statutarische Ziele verwendet werden.
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Förderung der Aktivitäten der Stiftung zur Erhöhung ihrer Bekanntheit.
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Verbreitung von Wissen über Afrika in Polen und in anderen EU-Ländern sowie über das Leben und die Bedürfnisse der afrikanischen Gemeinschaften.
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Die Stiftung kann Mittel für die Weiterbildung der Vorstandsmitglieder und Freiwilligen für Schulungen und Kurse zur Unterstützung ihrer statutarischen Aktivitäten bereitstellen.
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Die Stiftung kann Mittel zur Deckung der Buchhaltungskosten und anderer Verwaltungskosten bereitstellen, sofern diese für die Verwirklichung der Ziele der Stiftung erforderlich sind.
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Erstellen und Unterhalten von Webseiten zur Förderung der Aktivitäten der Stiftung.
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Zusammenarbeit mit lokalen und nationalen Behörden in Polen und im Ausland.
§ 7
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Die Stiftung realisiert ihre Ziele durch unentgeltliche und entgeltliche öffentliche Dienstleistungen im Einklang mit dem Gesetz über öffentliche Wohltätigkeitsarbeit und Freiwilligenarbeit. Die Einnahmen aus diesen Aktivitäten fließen in die statutarischen Ziele der Stiftung.
§ 8
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Der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, die von den Begünstigten der Stiftung hergestellt werden, z. B. Handarbeiten.
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Der Verkauf von afrikanischen Produkten, die von der afrikanischen Bevölkerung hergestellt werden.
§ 9
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Die Stiftung betreibt ausschließlich gemeinnützige Tätigkeiten und keine wirtschaftlichen oder gewinnorientierten Aktivitäten.
Kapitel IV: Vermögen und Einnahmen der Stiftung
§ 10
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Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem von dem Stifter eingebrachten Gründungsfonds in Höhe von 1000 PLN (eintausend) sowie anderen Vermögenswerten, die die Stiftung im Laufe ihrer Tätigkeit erwirbt.
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Das Vermögen und die Einnahmen der Stiftung sind ausschließlich für die Erreichung der statutarischen Ziele der Stiftung bestimmt.
Führen von Bankkonten
§ 11
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Die Stiftung kann Bankkonten in polnischen Zloty (PLN) sowie in Fremdwährungen (z. B. USD, EUR) führen, um Mittel zu verwalten und Transaktionen zur Verwirklichung der statutarischen Ziele vorzunehmen.
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Die Stiftung hat das Recht, Währungsumtausch vorzunehmen, um ihre Ziele zu verwirklichen, einschließlich des Austauschs von Zloty in Fremdwährungen, je nach den Bedürfnissen der Stiftung.
Einnahmequellen der Stiftung
§ 12
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Spenden, Erbschaften und Zuwendungen aus dem In- und Ausland.
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Einnahmen aus öffentlichen Sammlungen gemäß dem Gesetz über die Durchführung öffentlicher Sammlungen vom 14. März 2014.
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Zuschüsse und Subventionen von juristischen Personen und Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
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Alle Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie immateriellen Rechten und EU-Hilfsmitteln.
§ 13
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Auktionen.
Kapitel V: Organe der Stiftung und ihre Aufgaben
Vorstand der Stiftung
§ 14
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Der Vorstand der Stiftung, im Folgenden „Vorstand“ genannt, ist das leitende Organ der Stiftung, das für die Umsetzung der statutarischen Ziele verantwortlich ist.
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Der Vorstand wird vom Stifter ernannt.
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Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied, kann aber zukünftig bis zu 5 Mitglieder umfassen.
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Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal pro Quartal.
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Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen, der den Termin per E-Mail oder, falls dies nicht möglich ist, per Einschreiben bekannt gibt, mindestens 3 Tage vor dem geplanten Treffen.
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Alle Mitglieder des Vorstands müssen über die Sitzung informiert werden.
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Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einer einfachen Mehrheit, sofern der Statut nichts anderes vorschreibt. Im Falle eines Gleichstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Kapitel VI: Schlussbestimmungen
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Änderungen der Satzung und Liquidation der Stiftung
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§ 27
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Der Präsident der Stiftung ist berechtigt, Änderungen an der Satzung der Stiftung vorzunehmen.
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Änderungen können aufgrund einer Entscheidung des Präsidenten der Stiftung vorgenommen werden und treten mit der Unterzeichnung in Kraft.
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Änderungen der Satzung dürfen nicht zu einer Änderung der Ziele der Stiftung führen.
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Die Stiftung wird aufgelöst, wenn das Ziel, für das sie gegründet wurde, erreicht wurde, wenn ihre finanziellen Mittel und Vermögenswerte erschöpft sind oder aufgrund einer Entscheidung des Präsidenten der Stiftung gemäß dem im Statut festgelegten Verfahren.
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Das Vermögen, das nach der Liquidation der Stiftung übrig bleibt, wird für Ziele verwendet, die den Zielen der Stiftung ähnlich sind, und zwar gemäß der Entscheidung des Präsidenten der Stiftung.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28
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In Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen:
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des Gesetzes vom 6. April 1984 über Stiftungen (Dz.U. aus dem Jahr 2003, Nr. 96, Pos. 46, mit späteren Änderungen),
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des Gesetzes vom 24. April 2003 über gemeinnützige Tätigkeit und Ehrenamt (Dz.U. aus dem Jahr 2019, Pos. 688, mit späteren Änderungen).
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Diese Satzung tritt mit der Eintragung der Stiftung in das Nationalgerichtliche Register in Kraft.